Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alpensektor – Apleona HSG AS GmbH
Stand: 1. Aug. 2017
1 Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Alpensektor Full-Service-Agentur (Apleona HSG AS GmbH, Lise-Meitner-Straße 2/Gebäude 10.0, 85521 Ottobrunn), nachfolgend Agentur genannt, und dem Auftraggeber, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
1.2. Allen Bedingungen des Auftraggebers, die den folgenden Geschäftsbedingungen entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Agentur sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt.
2 Gegenstand des Vertrages/Vertragsschluss
2.1 Die vertragsspezifischen, von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen. Die Angebote der Agentur verstehen sich freibleibend und sind 30 Tage ab Angebotsdatum, sofern nicht anders im Angebot angegeben, gültig.
2.2 Ein Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Auftraggebers zustande. Die Auftragserteilung erfolgt auf Grundlage des zeitlich letzten Angebotes der Agentur schriftlich, per Fax oder E-Mail. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Auftrag, seinen Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen das Briefing des Auftraggebers. Im Briefing werden die Basisangaben zum Projekt wie Budget, Zielsetzung, Ausstattung, Produktionsweise und Zeitrahmen definiert. Es legt den inhaltlichen und finanziellen Rahmen fest. Zu diesem Zweck wird ein Briefingfragebogen zu jedem Projekt angelegt. Wird das Briefing nur mündlich erteilt, erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Protokoll, das dem Auftraggeber innerhalb von drei Tagen nach der Besprechung zugestellt wird. Das Protokoll wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber ihm nicht innerhalb von zwei Tagen schriftlich widerspricht. Nach etwaigen Besprechungen mit dem Auftraggeber übergibt die Agentur innerhalb von drei Arbeitstagen Besprechungsprotokolle. Diese Protokolle sind als Arbeitsgrundlage und für die weitere Projektbearbeitung bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren zwei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.
3 Termine und Lieferfristen
Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten (vgl. Nr. 5) unterlässt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
4 Lieferung von Werken
4.1 Das zu liefernde Werk wird auf Grundlage der im Angebot, Auftrag oder im Vertrag sowie im Briefing (s. Nr. 2.2) angegebenen Beschreibungen erstellt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Agentur berechtigt, alle zur Erstellung dieses Werkes notwendigen Entscheidungen, wie die Wahl der Sublieferanten, der freien Mitarbeiter und anderen Personals, der genutzten Techniken sowie die genaue Umsetzung des Designs und anderer Vorgaben, selbstständig zu treffen.
4.2 Die Herstellung eines Werkes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. des im Vorgespräch von beiden Parteien erarbeiteten Konzeptes und/oder des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und/oder der Agentur erarbeiteten Drehbuches zu den im akzeptierten Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
5 Mitwirkungspflichten
Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die alle Fragen abstimmen und mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind. Insbesondere hat der Auftraggeber die zur Erfüllung notwendigen Informationen und Dokumentationen, Materialien und Daten zur Verfügung zu stellen. Einzubindende Texte, Bilder, Grafiken und andere Materialien sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format auszuhändigen. Etwaige anfallende Konvertierungs- oder Digitalisierungsarbeiten werden zusätzlich berechnet.
6 Leistungsumfang und Vergütung
6.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den Preislisten der Agentur, berechnet.
6.2 Soweit nicht anders vereinbart, gilt als kleinste Zeiteinheit eine Viertelstunde. Hiervon ausgenommen sind Abrechnungen nach Tagessätzen.
6.3 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nicht geschuldet. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
6.4 Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
6.5 Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
6.6 Arbeitsdateien jedweder Art, die für die vertrags- oder auftragsgemäße Nutzung des Werkes nicht benötigt werden, gehören nicht zum Lieferumfang des jeweiligen Projektes und bleiben Eigentum der Agentur.
6.7 Die von der Agentur oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem Eigentum, sofern keine schriftliche Übereignung mit entsprechendem Honorar vereinbart wurde. Eine Verwendung bei Übereignung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.
6.8 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.9 Soweit keine anderslautende Vereinbarung vorliegt, ist der Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Die Agentur ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. Dies gilt insbesondere im Fall von Mediaschaltungen, Postversand und der Beauftragung von Subunternehmern und Fremdleistungen. Die Agentur ist berechtigt, 25 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen und weitere 25 % bei Produktionsbeginn. Der Restbetrag wird mit Abnahme fällig.
6.10 Reisekosten und Spesen werden gesondert und nach Aufwand abgerechnet. Sie sind sofort zur Zahlung fällig.
6.11 Eventuell entstehende GEMA-Gebühren werden vom Auftraggeber getragen und beantragt. Eine Beantragung durch die Agentur ist kostenpflichtig und wird beaufschlagt.
6.12 Die kalkulierte Arbeitszeit pro Arbeitstag beträgt standardmäßig acht Stunden.
7 Leistungsänderung
7.1 Vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden nicht Vertragsbestandteil und können nur Gegenstand einer neuen Vereinbarung sein. Ein Änderungsverlangen liegt unter anderem vor, wenn der Auftraggeber Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher noch nicht vereinbart waren (Änderungsverlangen).
7.2 Ein Änderungsverlangen ist grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail zu formulieren. Jeder Mehraufwand, der durch das Änderungsverlangen entsteht, ist gesondert zu vergüten. Die Höhe der gesonderten Vergütung teilt die Agentur dem Auftraggeber nach Prüfung des Änderungsverlangens mit und bestimmt eine Frist zur Annahme. Kommt es innerhalb der von der Agentur benannten Frist zu keiner Einigung, bleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. Für den Fall, dass der durch das Änderungsverlangen entstehende Mehraufwand die Einhaltung ursprünglich vereinbarter Fristen behindert, weist die Agentur den Auftraggeber darauf hin. Auftraggeber und Agentur werden in diesem Fall eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Fristen vereinbaren. Erzielen Auftraggeber und Agentur trotz des vereinbarten Änderungsverlangens keine Einigkeit über die Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Fristen, ist die Agentur einseitig berechtigt, eine angemessene Frist festzulegen.
7.3 Es gelten auch hier für die Annahme die Vereinbarungen aus Nr. 2 entsprechend.
8 Nachunternehmer
8.1 Einbeziehung Dritter
Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung von Pflichten Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Die Agentur bleibt in diesem Fall weiterhin als Ansprech- und Vertragspartner für die Erfüllung der Vertragspflichten verantwortlich. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
8.2 Fremdleistungen
Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit der Durchführung oder Betreuung von Leistungen, die vertraglich nicht geschuldet sind (Fremdleistungen Dritter), wie beispielsweise Produktionsaufträge an Dritte oder Erwerb von Rechten Dritter (z. B. Bildrechte, Tonrechte etc.), werden diese Leistungen von der Agentur nur an den Auftraggeber vermittelt. Die Kosten für diese Leistungen trägt der Auftraggeber. Die Agentur wird dem Auftraggeber vor der Vermittlung von Fremdleistungen einen Kostenvoranschlag zur Freigabe übermitteln. Die Agentur ist nach entsprechender schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber berechtigt, den Auftrag im Namen und für Rechnung des Auftraggebers oder im Namen des Auftraggebers und für Rechnung der Agentur zur Weiterberechnung an den Auftraggeber zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt der Agentur schriftlich die notwendigen Bevollmächtigungen und stellt die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei. Wird vom Auftraggeber die Überwachung der Fremdleistungen beauftragt, kann die Agentur die notwendigen Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen und entsprechende Anweisungen geben.
Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtmängelfreiheit der Fremdleistungen Dritter. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsrechte an den Fremdleistungen vom Dritten. Der Agentur räumt der Auftraggeber hiermit die für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an den Fremdleistungen ein.
8.3 Werbemittel: Produktionsüberwachung und Vergaben
Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Zulieferer aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Einzelaufträge bis zu max. 2.000 Euro bedürfen nicht der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Auftragserteilung an Zulieferer erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen, die Qualität und die Rechnungen der Subunternehmer.
9 Korrekturstufe
9.1 Vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen ist grundsätzlich eine Korrekturstufe Bestandteil der Vereinbarung. Entsprechend hat der Auftraggeber das Recht, nach Übergabe des Leistungsgegenstandes der Agentur innerhalb der Abnahmefrist (Nr. 12.1) schriftlich mitzuteilen, inwieweit Korrekturen gewünscht sind. Im Falle eines Korrekturwunsches überarbeitet die Agentur das Arbeitsergebnis einmal ohne gesonderte Vergütung, sofern nicht ein vom ursprünglichen Leistungsgegenstand abweichendes Änderungsverlangen (s. Nr. 7.2) vorliegt.
Nach Abschluss der Korrekturstufe ist der Leistungsgegenstand gemäß dem in Nr.12 ff. genannten Verfahren vom Auftraggeber abzunehmen.
9.2 Weitere Überarbeitungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsgegenstand enthalten. Solche können nur Teil einer neuen Vereinbarung werden und sind gesondert zu vergüten.
9.3 Typische Korrekturen sind Farb-, Text- und Bildkorrekturen, die keine grundlegenden Veränderungen des Leistungsgegenstands hinsichtlich Design, Funktionalität oder Ähnlichem hervorrufen, also keine vertraglich nicht vereinbarten Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellen.
9.4 Nach Ablauf der Abnahmefrist (s. Nr. 12.1) verfällt das Recht, die Korrekturstufe in Anspruch zu nehmen.
9.5 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme Produktes Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Layouts oder der zugrunde liegenden Idee oder der bereits hergestellten Teilprodukte, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um berechtigte Mängel handelt (s. Nr.12.2 bis 12.4).
9.6 Für den Fall, dass vertraglich mehrere Korrekturstufen vereinbart wurden, gilt das Verfahren entsprechend.
11 Produktion
11.1 Bevor eine Produktion startet, wird der Auftraggeber auf Anforderung der Agentur innerhalb einer gesetzten Frist alle Reinzeichnungen, auch elektronische Daten, Maßzeichnungen, Modelle, alle Texte inklusive Fremdsprachenübersetzungen und sonstigen gestalterischen Entwürfe hinsichtlich der Vermaßung und sachlichen Richtigkeit prüfen (s. Nr. 12.1). Nach erfolgter Freigabe der Vorlagen für die Produktion durch den Auftraggeber ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der Vorlagen befreit. Die Agentur haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Mängel.
11.2 Für inhaltliche wie auch orthografische Richtigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich. Ein Lektorat oder Korrektorat ist, soweit nicht im Angebot aufgeführt, kein Vertragsbestandteil. Es muss eigens beauftragt werden. Dem Auftraggeber obliegt in diesem Falle eine Prüfpflicht.
11.3 Auf Wunsch des Auftraggebers nimmt die Agentur die Farbabstimmung von Andrucken/Auflagendrucken gemeinsam mit dem Auftraggeber gegen entsprechende Vergütung nach Zeitaufwand vor.
11.4 Im Wege einer Korrekturstufe ist der Auftraggeber verpflichtet, Film- und Fotomotive während des Shootings zu prüfen und freizugeben. Der Auftraggeber ist insofern verpflichtet, bei Film- und/oder Fotoaufnahmen am Set durch entscheidungsbefugte Mitarbeiter vertreten zu sein oder eine kurzfristige Freigabe mittels Datenfernübertragung zu ermöglichen. Ist der Auftraggeber trotz Zusage oder trotz Aufforderung nicht am Set zur Prüfung und Freigabe vertreten, gelten die Film- oder Fotoaufnahmen als freigegeben, es sei denn, die Film- oder Fotoaufnahmen haben offensichtliche Mängel, welche die Leistung für den Auftraggeber unzumutbar machen.
12 Abnahme
12.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur erbrachten Leistungen innerhalb von einer Woche abzunehmen, sobald die Agentur die Fertigstellung schriftlich angezeigt und den Leistungsgegenstand zur Prüfung übergeben hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch den Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung oder Zahlung der Vergütung, erklärte Abnahme gleich.
12.2 Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des Leistungsgegenstandes nach dem Vertragszweck nur unwesentlich oder gar nicht eingeschränkt ist.
12.3 Die Agentur ist in der künstlerischen Gestaltung und technischen Gestaltung frei. Die Agentur gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. Verweigerung der Abnahme aus rein künstlerischen oder geschmacklichen Gründen oder ästhetischen oder aiestehtischen Differenzen ist nicht möglich. Entsprechend begründet es keinen Mangel, wenn gestalterisch-künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Auftraggebers abweichen, sofern und soweit grundsätzliche Leistungsanforderungen des Auftraggebers in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden.
12.4 Für Mängel, die aus Unachtsamkeit und der Vernachlässigung der Prüfpflicht auf Seiten des Auftraggebers entstehen, haftet die Agentur nicht.
12.5 Die in gestalterischen Entwürfen gezeigten Farben unterliegen den Beschränkungen handelsüblicher Layout- und Darstellungstechnik. Unter Umständen können Farben in der späteren Produktion daher von den Entwurfsfassungen leicht abweichen. Bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt nicht vermeidbare, technisch bedingte Abweichungen von Proben, Mustern, Korrekturausdrucken oder sonstigen Vorlagen in Farbe, Größe und Gestalt vom endgültigen Produktionsergebnis gelten nicht als Mangel.
12.6 Fertiggestellte Teilleistungen sind, soweit abtrennbar, jeweils nach Anzeige der Fertigstellung und Übergabe durch die Agentur vom Auftraggeber abzunehmen.
12.7 Hat die Agentur Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt, teilt die Agentur die Anzeige der Fertigstellung und Übergabe des Leistungsgegenstandes durch den Subunternehmer dem Auftraggeber mit. Nach Übergabe des vom Subunternehmer erbrachten Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber kann die Agentur entsprechend die Abnahme durch den Auftraggeber verlangen (s. Nr. 12.1).
12.8 Alle Leistungen der Agentur (auch Vorentwürfe, Skizzen und Ähnliches) sind vom Auftraggeber nach Erhalt zu überprüfen. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Abnahme des Leistungsgegenstandes schriftlich geltend zu machen. Entdeckt der Auftraggeber nach Abnahme Mängel, die bei Abnahme vorhanden, aber nicht offensichtlich waren, so hat der Auftraggeber diese der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mängelanzeige ist schriftlich einzureichen und mit einer qualifizierten Fehlerbeschreibung zu versehen, die der Agentur eine Nachvollziehbarkeit des gerügten Mangels ermöglicht. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen. Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels dem Auftraggeber zumutbar ist, ist die Agentur berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen.
12.9 Nimmt der Auftraggeber selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen, insbesondere Veränderungen eines Quellcodes, oder verwendet der Auftraggeber nicht von der Agentur freigegebene Hard- und Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den beschriebenen Handlungen beruht.
13 Arbeitszeiten
13.1 Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden von 0 Uhr bis 24 Uhr berechnet. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
Auf Arbeiten an Sonntagen sowie am 24. und 31.12. bis 14 Uhr, soweit sie nicht auf einen Sonntag fallen, wird ein Aufschlag von 50 % zum jeweiligen Tages-/Stundensatz berechnet.
13.2 Für Arbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen, ausgenommen Ostersonntag, Pfingstsonntag oder Weihnachtsfeiertage, wird ein Aufschlag von 100 % auf den jeweiligen Tages-/Stundensatz berechnet.
13.3 Für Arbeit an entgeltzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßigen Arbeitstag fallen, sowie am 24. und 31.12. ab 14 Uhr, Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an den Weihnachtsfeiertagen wird ein Aufschlag von 150 % auf den jeweiligen Tages-/Stundensatz berechnet.
13.4 Nachtarbeit: Nachtarbeit im Sinne dieses Vertrages wird in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr mit einem Aufschlag von 25 % auf den jeweiligen Tages-/Stundensatz berechnet. Der Aufschlag wird zusätzlich zu den vorgenannten Aufschlägen berechnet und ist ihnen rechnerisch nachgelagert.
13.5 Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere das ArbZG.
14 Eigentumsvorbehalt
Bei Geschäften, die auf Eigentumsübertragung gerichtet sind, bleiben Lieferungen bis zum vollständigen Begleichen der Rechnungen zuzüglich etwaiger Nebenforderungen (Verzugszinsen, Mahngebühren und dergleichen) im Eigentum der Agentur.
15 Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber
15.1 Wurde der Auftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der Agentur vor Produktionsbeginn vom Auftrag zurück, ist die Agentur berechtigt, die angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Gemeinkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
15.2 Film, Design, Foto, Medientechnik, Text
Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen zehn und vier Tagen vor Drehbeginn, Druck, Lieferung oder Fertigung ist die Agentur berechtigt, 60 % der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Eigenleistungskosten zuzüglich Gemeinkosten (20 % der Auftragssumme) und entgangenen Gesamtgewinn (10 % der Auftragssumme) in Rechnung zu stellen.
Tritt der Auftraggeber später von der Produktion zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
15.3 Event. Für Leistungen aus dem Bereich Eventmanagement gilt entsprechend bei Veranstaltungen unter 50.000 Euro Gesamtwert, dass 20 bis sechs Werktage vor Veranstaltungsbeginn die Agentur berechtigt ist, 50 % der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Eigenleistungskosten zuzüglich Gemeinkosten (20 % der Auftragssumme) und entgangenen Gesamtgewinn (10 % der Auftragssumme) in Rechnung zu stellen, sofern die Leistungen nicht bereits erbracht wurden. Die bereits erbrachten Leistungen werden voll abgerechnet. Ab dem fünften Werktag vor einer Veranstaltung wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
Bei Veranstaltungen über 50.000 Euro gilt folgende Regelung: Die Agentur berechnet neben ihren bereits erbrachten Leistungen für Absagen 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 %, für Absagen 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % und für spätere Absagen 100 % der Angebotssumme.
16 Aufrechnung
Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
17 Haftung
17.1 Die Agentur haftet bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder, soweit der Agentur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.
17.2 Im Übrigen haftet Die Agentur bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens auch für solche Schäden, die die Agentur, in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, leicht fahrlässig verursacht hat. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
17.3 Im Übrigen ist diese Haftung der Höhe nach auf den Versicherungsschutz der von der Agentur vorzuhaltenden marktüblichen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Von der Haftung nach Nr.17.2 sind jedoch indirekte Schäden und Folgeschäden ausgenommen.
17.4 Eine über die vorgenannten Haftungsbeschränkungen hinausgehende Haftung trifft die Agentur nicht. Diese Haftungsbegrenzungen gelten im Hinblick auf alle Schadenersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund und insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Sie schränken jedoch eine gesetzlich zwingende Haftung oder eine Haftung für eine übernommene Garantie, soweit die Garantie den Auftraggeber gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, nicht ein.
17.5 Die vorstehenden Absätze gelten auch insoweit, als ein Verschulden in der Person des gesetzlichen Vertreters, des Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, von Arbeitnehmern, Mitarbeitern oder Vertretern der Agentur gegeben ist, insbesondere in Bezug auf die persönliche Haftung der vorgenannten Personen.
17.6 Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Freistellungsverpflichtungen der Agentur gegenüber dem Auftraggeber.
17.7 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der Agentur spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
18 Urheberrecht und Nutzungsrechte
18.1 Alle Leistungen der Agentur, auch Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts und Ähnliches unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Parteien vereinbaren, dass alle Leistungen der Agentur dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechts unterliegen, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie z.B. die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und 97 ff. UrhG vereinbart.
18.2 Grundsätzlich richten sich der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsgegenständen sowie etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nach dem Vertragszweck. Dem Auftraggeber werden stets nur diejenigen und solche Nutzungsrechte eingeräumt, die er benötigt, um die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß nutzen zu können.
18.3 Soweit nicht ausdrücklich im Vertrag anders vereinbart, räumt die Agentur dem Auftraggeber die für den jeweiligen aus dem Vertrag erkennbaren Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen nicht gestattet. Die Agentur gewährt dem Auftraggeber grundsätzlich kein Recht zur Bearbeitung. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Dritten, insbesondere Wettbewerbern der Agentur, Zugang zum Leistungsgegenstand zum Zwecke der Bearbeitung und Umgestaltung zu gewähren. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
18.4 Nutzungsrechte, insbesondere die Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern und der öffentlichen Zugänglichmachung, werden für einen Nutzungszeitraum von zwei Jahren übertragen, soweit nicht eine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt. Nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraumes ist eine weitere Übertragung der Nutzungsrechte erneut zu verhandeln und zu vereinbaren.
18.5 Ein Verstoß gegen diese Vereinbarungen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung (z.B. nach dem AGD-Vertrag für Designleistungen in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung) neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
18.6 Sofern die Agentur Dritte mit Arbeiten betraut oder Nutzungsrechte an Werken Dritter (z.B. Bildlizenzen) zum Zweck der Leistungserbringung einkauft, werden die Nutzungsrechte dem Auftraggeber maximal in dem Umfang übertragen, wie sie auch der Agentur übertragen werden.
18.7 Die Agentur überlässt dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, keinen Quellcode. Ist die Übergabe des Quellcodes vertraglich vereinbart, wird dem Auftraggeber diesbezüglich nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Ein im Einzelfall eingeräumtes Bearbeitungsrecht erstreckt sich im Zweifelsfall nicht auf das Recht, Quellcodeanalysen oder Bearbeitungen des Quellcodes vorzunehmen.
18.8 Die Agentur ist auf den Vervielfältigungsstücken oder bei Veröffentlichungen in Medien aller Art (z. B. Impressum der Webseite) als Urheber zu nennen, sofern die Agentur nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung (z.B. nach dem AGD-Vertrag für Designleistungen in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung) neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
18.9 Der Auftraggeber überträgt der Agentur alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne u. Ä.).
18.10 Der Auftraggeber versichert, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrages auf die Agentur zu übertragenden Rechte
a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind,
b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden,
c) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von der Agentur zu erbringenden Leistungen behindern könnten.
18.11 Beiträge oder andere Mitarbeit aus der Sphäre des Auftraggebers begründen keine Urheberrechte des Auftraggebers am Leistungsgegenstand.
18.12 An urheberrechtsfähigen Werken (z. B. Entwürfen, Konzepten, Exposés), die vom Auftraggeber abgelehnt wurden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte ein.
18.13 Bei einer gesonderten Nutzungsregelung sind Raum, Zeit, Ort und Erstellungsformat festzulegen sowie Einsatzort und Einsatzmedien zu benennen.
18.14 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
18.15 Von der Agentur dem Auftraggeber gelieferte Software kann auch Programmbibliotheken mit vorbestehendem Code enthalten, der unter verschiedenen Open-Source-Lizenzen lizenziert worden ist. In Bezug auf einen solchen Code erwirbt der Auftraggeber Nutzungsrechte direkt vom Urheber oder Rechteinhaber. Die Agentur gewährleistet, dass die Open-Source-Komponenten die Nutzung des Leistungsgegenstandes im vertragsgemäßen Umfang nicht ausschließt oder beschränkt. Die in den Open-Source-Lizenzen vorhandenen Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse bleiben im Verhältnis zu den Rechteinhabern unberührt. Der Auftraggeber wird bei der Nutzung der Software die Lizenzbedingungen der Open-Source-Komponenten beachten.
18.16 Die Agentur weist den Auftraggeber darauf hin, dass der Auftraggeber Nutzungsrechte an Standardsoftware anderer Hersteller aufgrund des Vertrages mit dem Hersteller erwirbt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Agentur kein Recht, hierzu Nutzungsrechte an den Auftraggeber weiterzugeben.
18.17 Änderungen am Werk sind allein der Agentur vorbehalten.
18.18 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
19 Referenznennung
19.1 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen in geeigneter Form als Urheber/Leistungserbringer genannt zu werden.
Die Agentur ist berechtigt, Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
19.2 Die Agentur ist zu den genannten Werbezwecken berechtigt, das Logo des Auftraggebers zur Referenznennung auf ihrer Webseite und in eigenen Unterlagen zu verwenden.
19.3 Die Agentur hat das Recht, das Werke anlässlich von Wettbewerben und Festivals einzureichen und gegebenenfalls öffentlich vorzuführen.
20 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnene Erkenntnisse, über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannte Unterlagen und Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer beider Vertragsparteien. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
21 Aufbewahrung, Sicherheit und Versand
21.1 Die Agentur lagert das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen während der Produktion. Lagerung über die Produktion hinaus verursacht zusätzliche Kosten.
21.2 Der Auftraggeber stellt die Agentur von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten Leistungen nach der Übergabe frei. Das gilt auch für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das innerhalb von drei Monaten nach Erbringung der Leistung vom Auftraggeber nicht abgefordert wird.
21.3 Für die Sicherung von Informationen, Daten und Objekten, die während der Auftragsabwicklung vom Auftraggeber an die Agentur oder von der Agentur an den Auftraggeber – gleich in welcher Form – übermittelt werden, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
21.4 Werden Werke auf Wunsch des Auftraggebers an einen anderen Ort oder innerhalb des Erfüllungsorts versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Transporteur, Zusteller oder Boten auf den Auftraggeber über.
21.5 Soweit Kosten für Verpackung und Versandvorbereitung entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
22 Sonstiges/salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
23 Schlussbestimmungen
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird München vereinbart, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen genügt auch die Textform (E-Mail) dem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel unwirksam. Zur Änderung der Schriftformklausel ist die Schriftform notwendig.